Fragen und Antworten
Immer wieder erreichen uns Anfragen von interessierten Bürgerinnen und Bürgen, Firmen, Parteien, Kommunen und Stiftungen, die wir gerne beantworten. Eine Sammlung von oft gestellten Fragen und die dazugehörigen Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt. Wenn Sie mehr über die BürgerEnergie Rhein-Sieg eG erfahren möchten oder Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, schreiben Sie uns gerne eine Mail.1.Genossenschaft
Wann wurde die Genossenschaft gegründet?
Die „BürgerEnergie Siegburg eG“ wurde am 20. Januar 2011 gegründet. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgte am 24. März 2011, Sitz der Genossenschaft ist Siegburg. In der außerordentlichen Generalversammlung am 2. Mai 2012 wurde die Umbenennung in "BürgerEnergie Rhein-Sieg eG" beschlossen. Die Umschreibung des Genossenschaftsregisters erfolgte am 28. Juni 2012.
Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen, die gleiche oder ähnliche wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen gemeinsam verfolgen und sich gemeinsam unternehmerisch betätigen. Der Charakter einer Genossenschaft wird mit den S-Prinzipien und Identitätsprinzip beschrieben. Die S-Prinzipien bestehen aus Mitgliederförderung, Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung. Das Identitätsprinzip beinhaltet die Identität von Entscheidungsträgern, Geschäftspartnern und Kapitalgebern.
Welche Vorteile hat die Rechtsform?
Die Genossenschaft steht vielen Interessenten offen. Die Haftung der einzelnen Mitglieder ist auf die erworbenen Geschäftsanteile begrenzt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Anteile dieses erworben hat. Durch den Beitritt der Energiegenossenschaft zum Genoverband e.V. ist eine laufende Überprüfung der Geschäfte durch eine dritte Aufsichtsinstanz sichergestellt.
Ist die eG einem Verband angeschlossen?
Die BürgerEnergie Rhein-Sieg eG ist Mitglied beim Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e.V.
Wer beaufsichtigt die Geschäfte?
a) der Aufsichtsrat
b) die Generalversammlung
c) der Genoverband e.V.
Besteht eine Abhängigkeit zu anderen Wirtschaftsunternehmen?
Die BürgerEnergie Rhein-Sieg eG arbeitet geschäftspolitisch vollkommen unabhängig von anderen Unternehmen. Gemäß dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) ist der örtliche Netzbetreiber (z.B. Stadtwerke) verpflichtet, den von der Genossenschaft erzeugten Strom zu gesetzlich vorgeschriebenen Konditionen abzunehmen. Weitere Informationen zum EEG finden Sie unter www.erneuerbare-energien.de (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz).
Wie sieht die Organisationsstruktur aus?
Die Organe der Genossenschaft sind in der Satzung der BürgerEnergie Rhein-Sieg eG beschrieben. Die Organe bestehen aus Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, welche die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung führen. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand, berät und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat.
Darüber hinaus wurden zwei Beiräte gebildet. Sie bestehen aus Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates und beraten spezielle Themen.
Mitglieder können sich in Regionalgruppen engagieren. Diese Gruppen werden auf Ortsebene gegründet, ihre Mitglieder bestimmen ihre Themen selbst. Sie werden vom Vorstand unterstützt. Regionalgruppen gibt es bereits in Alfter, Bonn, und Niederkassel.
Welche Geschäftszwecke verfolgt die eG?
1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben.
Ziel der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft ist es, erneuerbare Energien zu nutzen, Energieeffizienz zu steigern, Energieeinsparung zu erreichen sowie den Klimaschutz zu fördern.
2. Gegenstand des Unternehmens ist:
a) der Erwerb, die Errichtung, die Vermittlung, die Veräußerung, die An- und Vermietung und den Betrieb von Anlagen und Geräten zur Nutzung regenerativer Energien und zur Nah- und Fernwärmeversorgung,
b) der Absatz der gewonnenen Energie
c) Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienzsteigerung in allen Rechts- und Nutzungsformen
d) die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung einschließlich einer Information von Mitgliedern und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit
e) die Planung, Entwicklung, Durchführung und Sicherung des Betriebes von ökologischen und ökonomischen Projekten und Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen Projektleistungs- und Projektsteuerungsaufgaben.
f) gemeinsamer Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien für Mitglieder und Dritte
sowie alle Geschäfte und Dienstleistungen, die mittelbar oder unmittelbar mit den aufgeführten Unternehmensgegenständen in Zusammenhang stehen.
3. Die Genossenschaft kann sich im Nebenzweck an anderen Unternehmen und Gesellschaften beteiligen oder Zweigniederlassungen errichten.
Wofür werden die Geschäftsanteile eingesetzt?
Um ein Projekt umsetzen zu können, benötigt der Vorstand das erforderliche Eigenkapital. Das wird durch die gezeichneten Geschäftsanteile erbracht. Daher benötigen wir Ihre verbindliche Beitrittserklärung / Beteiligungserklärung. Beteiligen können Sie sich ab 250 € oder mit enem Vielfachen davon.
Unterlieg die eG dem AIFM-Umsetzungsgesetz?
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) umgesetzt und ein Kapitalanlagegesetzbuch als ein in sich geschlossenen Regelwerk für alle Investmentfonds und ihre Manager geschaffen. Neben Offenen Immobilienfonds sowie Hedgefonds werden auch Private Equity Fonds als alternative Investmentfonds der Finanzaufsicht unterstehen. Sowohl Fonds für Privatanleger als auch Fonds für professionelle und sogenannte semi-professionelle Anleger sind betroffen.
Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auf die Erfahrungen mit Offenen Immobilienfonds, bei denen es in der Vergangenheit vermehrt zu Fondsschließungen und Abwicklungen kam.
Nach aktuellem Stand sind gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes solche Unternehmen von dem geplanten Gesetz ausgenommen, die operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sind.
Damit ist die BürgerEnergie Rhein-Sieg eG von diesem Gesetz nicht betroffen, solange wir selbst Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie betreiben und operativ tätig sind.
2. Mitgliedschaft
Können Stiftungen, Unternehmen, Kommunen, Parteien und anderen Organisationen Mitglied werden?
Nach § 3 der Satzung können
- natürliche Personen,
- Personengesellschaften und
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
die Mitgliedschaft in der BürgerEnergie Rhein-Sieg eG erwerben.
Die BürgerEnergie Rhein-Sieg eG behält sich vor, Personen und Institutionen, die den Zielen der Genossenschaft schaden können, nicht aufzunehmen oder gegebenenfalls deren Mitgliedschaft zu beenden.
Kann ein Mitglied auch außerhalb von Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis wohnen?
Das Ziel der Förderung von Erneuerbaren Energien und ein Engagement der Mitglieder vor Ort machen die Genossenschaft in erster Linie für Bürger in der Region interessant. Es können auch Personen Mitglied werden, die nicht in der Region ihren Lebensmittelpunkt haben.
Kann man Anteile als Wertanlage für seine Kinder/Enkel zeichnen?
Erziehungsberechtigte können als Bevollmächtigte Genossenschaftsanteile für Kinder erwerben. Die Bevollmächtigten üben bis zum Erreichen der Volljährigkeit das Stimmecht stellvertretend für das Kind aus. Für Großeltern und andere Verwandte gibt es diese Möglichkeit nur, wenn sie das Sorgerecht für das Kind ausüben.
Aber bitte beachten Sie: Es handelt sich um eine unternehmerische Beteiligungsform.
Ist mit der Mitgliedschaft eine aktive Mitarbeit verbunden?
Eine Mitarbeit der Mitglieder ist kein Muss. Wir freuen uns jedoch über jedes Mitglied, welches den Vorstand unterstützen möchte. Die Arbeitsgruppen in den einzelnen Vorstandsbereichen können dazu den richtigen Rahmen bilden, sofern sie gebildet sind.
In den künftigen Mitgliederinformationen (Newsletter für Mitglieder) werden wir um Unterstützung bitten, sofern dies erforderlich ist. Interessierte Mitglieder, die mitwirken wollen, sollten sich beim Vorstand melden und ihre Fähigkeiten anbieten.
Hilfe wird auch gerne gesehen, wenn z.B. die Mitgliederversammlung oder ein Informationsstand durchgeführt wird. Hier ist insbesondere die Einlasskontrolle wichtig. Wenn der Vorstand durch helfende Mitglieder "entlastet" wird, kann er interessante Gespräche im Vorfeld der Versammlung mit den Mitgliedern führen.
Wieviel Stimmen habe ich als Mitglied?
Jedes Mitglied hat eine Stimme - unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Anteile.
Kann ich meinen Geschäftsanteil zurückgeben?
Ja. Allerdings müssen Sie die Kündigungsfrist von fünf Jahren beachten.
Der Vorstand bietet an, bei der Vermittlung der gekündigten Geschäftsanteile an andere Mitglieder zu unterstützen. Im Idealfall kann die Mitgliedschaft vorzeitig beendet werden.
Endet die Mitgliedschaft durch den Tod?
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus; seine Mitgliedschaft geht aber auf den oder die Erben über.
Die Mitgliedschaft des oder der Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 Genossenschaftsgesetzes), sondern wird zunächst fortgesetzt.
Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zum diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.
siehe auch § 6 der Satzung
Wenn alle Mitglieder ihre Anteile gleichzeitig kündigen, ist das Unternehmen dann insolvent?
Die Genossenschaft gilt als die insolvenzsicherste Rechtsform. Das betont auch unser Prüfungsverband, der Genoverband e.V. immer wieder. Das hat gute Gründe.
Zum einen ist die fünfjährige Kündigungsfrist (§ 5 der Satzung) einzuhalten. Sie sorgt für keine kurzfristigen Rückzahlungsforderungen seitens der Mitglieder. Die Genossenschaft kann sich somit auf die Rückzahlung einstellen.
Darüber hinaus darf nicht mehr als 20% des Eigenkapitals ausgezahlt werden. Sollten also alle Mitglieder gleichzeitig kündigen, würden erst nach 5 Jahren max. 20% ausgezahlt. Es verbleiben 80% des Eigenkapitals erhalten. Im Jahr darauf werden wieder max. 20% ausgezahlt. Wenn keine neue Mitglieder aufgenommen wurden, sind dann noch 64% des Eigenkapitals vorhanden. Im Folgejahr sind es dann noch 51,2%, usw.
Selbst wenn mehrere Mitglieder gleichzeitig kündigen, darf nach Gesetz und Satzung das Eigenkapital einen bestimmten Wert nicht unterschreiten. Dies soll sicherstellen, dass die Genossenschaft wirtschaftlich aktiv bleiben kann. Das "Mindestkapital der Genossenschaft" (§ 28 Nr. 6 der Satzung), das durch Kündigung einzelner Anteile nicht unterschritten werden darf, beträgt 80 Prozent des Geschäftsguthaben. Basis ist der 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Somit können maximal 20 % der Geschäftsanteile an die Mitglieder ausgezahlt werden.
Warum sind so viele Kommunen Mitglied in der eG?
Den Ausschlag für die Gründung der Genossenschaft gab der Siegburger Stadtrat. Er beauftragte die Stadtverwaltung, die Rahmenbedingungen für ein solches Unternehmen zu prüfen. Im Rahmen von drei Runden Tischen wurden die Eckdaten entwickelt, die Rechtsform und der Name "BürgerEnergie Siegburg eG" festgelegt sowie die ersten Projekte wirtschaftlich vorbereitet.
Parallel dazu gab es auch auf Kreisebene bereits Bestrebungen, eine kreisweite Genossenschaft mit der gleichen Zielrichtung zu gründen. Die BürgerEnergie Siegburg eG hat damals ihre Bereitschaft erklärt, diesen Prozess zu begleiten.
Im Juni 2011, nur fünf Monate nach der Gründung, wurde in einem gemeinsamen Gespräch zwischen den Kommunen, dem Rhein-Sieg-Kreis und den beteiligten Kommunen die Idee an den Vorstand herangetragen, die beitrittswilligen Kommunen (Hennef, Lohmar, Much und der Rhein-Sieg-Kreis) aufzunehmen. Dies hatte den Vorteil, dass keine neue Genossenschaft gegründet werden musste. Im Gegenzug baten die Kommunen, den Namen der Genossenschaft dem erweiterten Kreis anzupassen.
Für die Aufnahme der Kommune waren die Zustimmungen der jeweiligen Stadt- und Gemeinderäte erforderlich. Zudem musste die Zeichnung eines Geschäftsanteils der Aufsichtsbehörde (Rhein-Sieg-Kreis bzw. Bezirksregierung Köln) angezeigt werden. Dieses Verfahren hat sich bis April 2012 verzögert, so dass erst im Mai 2012 die Mitglieder über die Aufnahme der Kommunen und die Umfirmierung in "BürgerEnergie Rhein-Sieg eG" entscheiden konnten.
Der Beitritt der Kommunen bedeutet für die Energiegenossenschaft eine große Unterstützung. Sie demonstriert den Bürgerinnen und Bürgern die positive Einstellung der jeweiligen Gemeinde- oder Stadträte zu unserem Projektansatz und unterstützt die Idee des regionalen Ansatzes mindestens ideell und durch Zeichnung eines Anteiles.
Dem Beispiel der initiativ tätigen Kreisstadt Siegburg folgten die beigetretenen Kommunen Hennef, Lohmar, Much, Bundesstadt Bonn, Troisdorf, Sankt Augustin (indirekt über die Stadtbetriebe Sankt Augustin GmbH), Eitorf und der Rhein-Sieg-Kreis.
Auch weitere Kommunen sind bestrebt, Mitglied in unserer eG zu werden. Dennoch bilden die beteiligten Kommunen nur einen kleinen Anteil aller Mitglieder: sie stellen lediglich 2% der Mitglieder. Den größten Teil bilden immer noch die Privatpersonen (95 %).
Wann ist ein Beitritt zur eG möglich?
Die Beitrittserklärung kann zu jeder Zeit ausgefüllt und unterschrieben per Post der Energie-genossenschaft zugesandt werden. Sie erhalten dann von der Genossenschaft ein Eingangsschreiben. Ihr Antrag ruht ab diesem Zeitpunkt bis zur nächsten Zuteilung der Geschäftsanteile. Dies erfolgt in der Regel einmal im Monat. Bei der Zuteilung der Geschäftsanteile entscheidet der Vorstand nach verschiedenen Kriterien (z.B. Reihenfolge des Eingangs).
Der Vorstand achtet bei der Ausgabe von Geschäftsanteilen darauf, dass nur so viele Anteile ausgegeben werden, die die Eigenkapitalrendite nicht gefährden. Ein Anspruch auf Zuteilung von Geschäftsanteilen besteht nicht.
Können wir als Ehepaar Mitglied werden?
Grundsätzlich können auch Ehepaare Mitglied werden. Allerdings: Die Mitgliedschaft kann nur einer natürlichen Personen zugeteilt werden. Bei einem Ehepaar sollte man daher überlegen, wer die Mitgliedschaft beantragen soll. Dieser kann dann auch die Interessen des anderen vertreten. Oder es werden einfach beide Ehepartner Mitglied und haben so zwei Stimmen in der Generalversammlung. Es haben schon einige Ehepaare diesen Weg gewählt.
3. Beteiligung
Wie kann ich mich an Projekten beteiligen?
Wenn ein neues Projekt entwickelt wird, dann informiert der Vorstand die Mitglieder über die Möglichkeit der Beteiligung. In den ersten Jahren wurden die Projekte durch die Zeichnung von Geschäftsanteilen finanziert. Seit 2016 werden in erster Linie dazu Nachrangdarlehen von den Mitgliedern angenommen. In Zukunft wird es eine Mischform aus beiden Finanzierungsformen geben.
Wer bekommt den "Zuschlag" bei einer Beteiligung?
In der Regel wird der Vorstand einen Zeitraum vorgeben, in dem die Mitglieder ihr Interesse an einer Projektfinanzierung anmelden können. Im Falle einer Überzeichnung erfolgt eine anteilige Beteiligung. Davon kann der Vorstand im Einzelfall abweichen.