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1. Die Firma der Genossenschaft lautet BürgerEnergie Rhein‐Sieg eG
2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Siegburg.
1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der
Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Genossenschaft darf auch mit
Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben. Ziel der Geschäftstätigkeit der Genossenschaft ist es,
erneuerbare Energien zu nutzen, Energieeffizienz zu steigern, Energieeinsparung zu erreichen sowie
den Klimaschutz zu fördern.
2. Gegenstand des Unternehmens ist
a) der Erwerb, die Errichtung, die Vermittlung, die Veräußerung, die An- und Vermietung und den
Betrieb von Anlagen und Geräten zur Nutzung regenerativer Energien und zur Nah- und
Fernwärmeversorgung
b) der Einkauf von Energie, die Verteilung und der Vertriebder gewonnenen Energie
c) Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienzsteigerung in allen Rechts- und
Nutzungsformen
d) die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung einschließlich
einer Information von Mitgliedern und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit
e) die Planung, Entwicklung, Durchführung und Sicherung des Betriebes von ökologischen und
ökonomischen Projekten und Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 einschließlich der damit
verbundenen Projektleitungs-und Projektsteuerungsaufgaben
f) gemeinsamer Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien für Mitglieder und Dritte
sowie alle Geschäfte und Dienstleistungen, die mittelbar oder unmittelbar mit den aufgeführten
Unternehmensgegenständen in Zusammenhang stehen.
3. Die Genossenschaft kann sich im Nebenzweck an anderen Unternehmen und Gesellschaften
beteiligen oder Zweigniederlassungen errichten.
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
2. Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den
Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b) Zulassung durch den Vorstand.
4. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§14 Abs.2e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen
Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch
- Kündigung (§ 5),
- Tod (§ 6),
- Insolvenz eines Mitglieds (§ 6a),
- Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 7),
- Ausschluss (§ 8) oder –auch unterjährig – durch
- Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
b) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt;
d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist,
e) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt,
f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe des Genossen-‐schaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genos-‐senschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,
a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 undAbs. 4),
d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
f) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 28 zu leisten,
c) laufende Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt und über deren Höhe die Generalversammlung bestimmt, zu entrichten.
d) die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäfts, Lieferungs-und Zahlungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln,
f) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift oder Emailadresse, die Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen,
g) ein der Kapitalrücklage (§ 30 Abs. 2) zuzuweisendes Eintrittsgeld (§ 24 Nr. 2 Buchstabe n) zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgelegt wird.
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu
führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und
die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und Verträge
eingehalten werden,
b) bei Bedarfeine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen,
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und
organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches
Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu
beachten,
e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des
Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die
geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen
Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den Investitions- und
Kreditbedarf, zu unterrichten,
g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die
Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur
Geschäftsführung zu berücksichtigen,
h) den Prüfungsverband über beabsichtigte Satzungsänderungen zeitnah vor der
Generalversammlung zu informieren und um eine Stellungnahme zu bitten. Spätestens
innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den
Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen, dem Aufsichtsrat
unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu
berichten.